Maschinistenausbildung der Feuerwehren im Landkreis Freyung - Grafenau
Facebook Fanseite der Maschinistenausbildung der Feuerwehren im Landkreis Freyung - Grafenau

Aktuelles 2024

Ehrung für 25 Jahre und 40 Jahre aktive Dienstzeit

 

Vergangenen Freitag wurden unsere aktiven Kameraden Markus Schwarz (25 Jahre) und Markus Peschl (25 Jahre) für ihre langjährige aktive Dienstzeit bei unserer Wehr in Riedlhütte geehrt.

Ebenfalls dürfen wir den Kameraden aus Klingenbrunn, Franz Stern (40 Jahre Aktive Dienstzeit), gratulieren.

Herzlichen Glückwunsch zu dieser Auszeichnung

 

Du willst mitmachen? Melde dich!

Facebook

Weiterlesen

THL-Lehrgang 2024

 

Eine Kameradin und Drei Kameraden von uns haben heute den THL-Lehrgang Modul A "Grundwissen" mit Erfolg abgeschlossen.

 

Herzlichen Glückwunsch zum bestandenen Lehrgang.

 

Du willst mitmachen? Melde dich!

Facebook

Weiterlesen

Jahreshauptversammlung 2024

 

Vergangenen Freitag fand unsere Jahreshauptversammlung im Gasthaus Bräustube statt.

Neben den Berichten des Vorstands, Kommandant, Jugendwart und des Kassier fanden zahlreiche Ehrungen für langjährige aktive und passive Mitgliedschaft statt.

Neben den Beförderungen der aktiven Mannschaft stand auch die Neuwahl der Vorstandschaft auf der Tagesordnung. Herzlichen Glückwunsch an alle Geehrten, Beförderten und der neuen Vorstandschaft.

 

Du willst mitmachen? Melde dich!

Facebook

Weiterlesen

MTA Lehrgang 2024

 

Heute legten drei Mitglieder von uns die Modulare Truppausbildung in Riedlhütte mit Erfolg ab.

Herzlichen Glückwunsch und einen Unfallfreien Feuerwehrdienst.

 

Du willst mitmachen? Melde dich!

Facebook

Weiterlesen

Hinweise zur Rauchwarnmelderpflicht für Wohnungen

Der Bayerische Landtag hat am 29.11.2012 mit dem Gesetz zur Änderung der Bayeri­schen Bauordnung und des Baukammerngesetzes beschlossen, für Neubauten und den Bestand von Wohnungen eine gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht einzuführen. Der neue Art. 46 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) erhöht den Brandschutz von Wohnungen durch eine Verpflichtung zur Schaffung einer Frühwarneinrichtung, mit der Wohnungs­brände frühzeitig bemerkt und Menschleben gerettet werden können.

Ab wann gilt die Verpflichtung?

Für neue Wohnungen gilt die Verpflichtung mit Baubeginn ab dem 01.01.2013 - außer für Wohnungen in Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 BayBO, wie z.B. in Hochhäusern. In die­sen speziellen Fällen ist nicht der Baubeginn, sondern das Datum der Baugenehmigung maßgeblich.

Alten- und Pflegeeinrichtungen, Heime oder Unterkünfte fallen nicht unter diese spezielle Regelung für Wohnungen. An diese Einrichtungen können als Sonderbauten aber weiter­gehende Sicherheitsanforderungen, wie z.B. die Installation von Brandmeldeanlagen, ge­stellt werden.

Gibt es eine Übergangsfrist?

Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31.12.2017 entsprechend nachzurüsten. Unter die Nachrüstpflicht fallen alle Wohnungen, mit deren Bau vor dem 01.01.2013 begonnen wur­de, oder für die, im Fall eines Sonderbaus, die Baugenehmigung vorher erteilt wurde.

Wer ist für die Installation und Betriebsbereitschaft verantwortlich?

Für die Installation der Rauchwarnmelder sind die Bauherren und bei vorhandenen Woh­nungen die Eigentümer verantwortlich. Die Verpflichtung der Eigentümer erstreckt sich auch auf den Austausch nicht mehr funktionstüchtiger Rauchwarnmelder durch neue Ge­räte. Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist, wie für auch für andere Anlagen der techni­schen Gebäudeausrüstung, nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BayBO verfahrensfrei.

Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Bei Mietwohnungen liegt es also in der Regel in der Verantwortung der Mieter als den Wohnungsbesitzern, zum Bei­spiel einen Batteriewechsel an den Rauchwarnmeldern rechtzeitig durchzuführen.

Eine staatliche Überprüfung des Einbaus und wiederkehrende Kontrollen, wie sie die Si­cherheitsanlagenprüfverordnung für sicherheitstechnische Anlagen in Sonderbauten vor­schreibt, sind — schon wegen des unverhältnismäßigen Aufwandes, den eine derartige Regelung bedeuten würde — nicht vorgesehen. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Verpflichteten, für die Installation sowie für die Betriebsbereitschaft der Rauchwarrnelder Sorge zu tragen.

Wo müssen Rauchwarnmelder installiert werden?

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.

Grundsätzlich gehören Rauchwarnmelder an die Zimmerdecke, da sich Brandrauch immer zuerst unter der Decke sammelt. Bei offenen Verbindungen innerhalb der Wohnung, wie bei Treppen über mehrere Geschosse, ist mindestens auf der obersten Ebene ein Rauch­warnmelder zu installieren.

Was muss beim Kauf beachtet werden?

Rauchwarnmelder, die in Deutschland in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, müssen eine CE-Kennzeichnung mit Angabe der nach der Bauproduktenrichtlinie harmo­nisierten Produktnorm DIN EN 14604 „Rauchwarnmelder" tragen.

Wie müssen Rauchwarnmelder installiert und betrieben werden?

Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Genaue Angaben zur Standortwahl, Montage und Wartung sind in den Herstelleranwei­sungen enthalten, die zusammen mit den Rauchwarnmeldern geliefert werden müssen. Nach diesen Anleitungen können Rauchwarnmelder von Jedermann einfach mit Schrau­ben, Dübeln oder Spezialklebstoff montiert werden; eine Fachkraft ist weder für das Instal­lieren noch für das Warten erforderlich. Allerdings müssen die Informationen der Hersteller auch den Mietern bereitgestellt werden, damit sie die in der Regel jährlich erforderliche Inspektion der Rauchwarnmelder und die Funktionsprüfung der Warnsignale sowie gege­benenfalls den Austausch der Batterien durchführen können.

Wird eine mögliche Fehlalarmierung verrechnet?

Wenn Nachbarn oder Passanten die Feuerwehr rufen, weil sie einen Rauchwarnmelder hören, der aufgrund eines technischen Mangels oder der Detektion von Staub oder Dampf anschlägt, darf ihre Aufmerksamkeit und Umsicht nicht zu Nachteilen führen. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 Bayerisches Feuerwehrgesetz kann Kostenersatz nur verlangt werden bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr.

Ergänzende Hinweise und Empfehlungen:

Rauchwarnmelder können über Netzstrom oder mit Batterie betrieben werden. Bei Gerä­ten mit Batteriebetrieb ist zu unterscheiden zwischen solchen, die mit handelsüblichen Batterien betrieben werden, die vom Benutzer auszuwechseln sind, und solchen, mit fest eingebauten Langzeitbatterien; letztere müssen bei leeren Batterien komplett ausge­tauscht werden. Bei allen Betriebsarten sollte jedenfalls das vom Hersteller empfohlene Datum für den Austausch der Geräte beachtet werden, da die Zuverlässigkeit durch Ver­schmutzung des optischen oder photoelektrischen Systems sowie durch Alterung der Bau­teile nach etwa zehn Jahren sinkt.

Für Gehörlose gibt es Rauchwarnmelder, die mit Blitzeinrichtungen und Rüttelkissen ver­bunden werden. Diese Geräte sind als Maßnahmen zur Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung im Bayerischen Wohnungsbauprogramm förder­fähig. Die Förderung kann bei der zuständigen Bewilligungsstelle beantragt werden: bei Mietwohnungen bei der jeweiligen Bezirksregierung, bei Eigenwohnraum bei der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde. Es gilt eine Bagatellgrenze von 1.000 Euro.

Weiterlesen